Satzung

Satzung

für den KOHAI – DO e.V.

§ 1

 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „KOHAI – DO“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg in Oldenburg.

§ 2

 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Selbstverteidigung und anderer Kampfkunstarten und Kampfsportarten. Satzungszweck ist insbesondere, dass der Verein seine Mitglieder durch sportliches Training körperlich und geistig ertüchtigt. Des Weiteren wird diese Aufgabe durch Lehrgänge und Seminare verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Vorstand der Vereins bestimmt, für welche Zwecke die Mittel des Vereins verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3

 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4

 Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind Einzelmitglieder (natürliche Personen).

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, erworben.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  1. durch schriftliche Kündigung zum Ende des Halbjahres oder des Geschäftsjahres. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher bekanntgegeben werden.
  1. durch Ausschluss seitens des Vorstandes wegen vereinsschädigendem Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

§ 5

 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6

 Der Vorstand

Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7

 Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden der Jahresbericht zu erstatten und vom Kassenprüfer Rechnung zu legen. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Kassenführer sowie dem Vorstand Entlastung.

§ 8

Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Betrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 10

 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins soll das Vereinsvermögen dem „Bürgerfelder Turnerbund Oldenburg e.V.“ zufließen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.